Verletzte Pfote beim Border Collie, Schiene beim Menschen
Foto des Monats: zwei Füße – zwei Verletzungen

Nicht nur für Hundemenschen: Wissenswertes zu Urheberrecht, Bildrechten und Co.

Je län­ger ich vor dem Text sit­ze, den ich vor zwei Tagen geschrie­ben und abge­spei­chert habe, des­to mehr über­kommt mich der Ein­druck, dass er nach »belei­dig­ter Leber­wurst« klingt. In die­sem Text, der in kaum mehr als zehn Minu­ten in die Tas­ta­tur gehäm­mert wor­den ist, geht es um eine pri­va­te Aus­ein­an­der­set­zung. Eine, die wenn man es genau nimmt, hier gar nichts zu suchen hat. Sei­ne Berech­ti­gung hät­te der Text allein durch zwei Umstän­de: ers­tens, weil jene Aus­ein­an­der­set­zung eine wei­te­re Bor­der Col­lie Züch­te­rin betrifft, und zwei­tens, weil die Fra­ge nach dem Copy­right – was man darf und was nicht – wohl jeden betrifft, der sich im Inter­net bewegt. Es wäre also viel­leicht gar nicht unin­ter­es­sant, das alles an die­ser Stel­le öffent­lich aus­zu­brei­ten – mich selbst zu recht­fer­ti­gen und klar­zu­stel­len, dass mein Urhe­ber­recht miß­ach­tet wor­den ist. Allein: mein Ding ist das nicht. Dar­an ändert auch die Tat­sa­che nichts, dass ich mich im Recht befinde.

Ich beschrän­ke mich statt­des­sen also dar­auf, eini­ge Fak­ten zusam­men­zu­tra­gen – Recht­li­ches, das auch für Hun­de­men­schen von Inter­es­se ist –, und las­se den besag­ten Text in der Schub­la­de lie­gen. Das ändert zwar nichts an der Aus­gangs­si­tua­ti­on – und ganz sicher auch nichts an dem Gefühl, von jeman­dem betro­gen wor­den zu sein –, aber es ver­schafft viel­leicht auch den­je­ni­gen Klar­heit, die noch immer den­ken, dass man sich im World Wide Web ein­fach alles leis­ten darf.

Ich habe ein Bild oder eine Grafik in der Bildersuche gefunden – darf ich das einfach so verwenden?

Grund­sätz­lich dür­fen Bil­der, die bei­spiels­wei­se über die Goog­le-Bil­der­su­che gefun­den wer­den kön­nen, nicht ohne die Ein­wil­li­gung des Rech­te­inha­bers über­nom­men und ver­öf­fent­licht wer­den. Wenn man es genau nimmt, ist es schon unzu­läs­sig, ein sol­ches Foto von einer pri­va­ten Web­site zu kopie­ren und auf dem einen Com­pu­ter zu spei­chern – das Foto für eige­ne Zwe­cke zu nut­zen, auf einer Web­site zu ver­öf­fent­li­chen oder in den sozia­len Netz­wer­ken zu tei­len, erfüllt aber defi­ni­tiv einen Straf­tat­be­stand, der recht­li­che Schrit­te nach sich zie­hen und hohe Kos­ten ver­ur­sa­chen kann. Es ist also unab­ding­bar, sich die Erlaub­nis des Rech­te­inha­bers ein­zu­ho­len – oder an ande­rer Stel­le nach rech­te- und lizenz­frei­en Bil­dern zu suchen.

Ich habe meinen Hund professionell fotografieren lassen – darf ich die Fotos im Internet nutzen?

Anders als Men­schen haben Hun­de kein Per­sön­lich­keits­recht. Es ist also unbe­deu­tend, wem der Hund auf einem Foto gehört – das Recht am Bild bleibt, wenn nicht aus­drück­lich ande­res ver­ein­bart wor­den ist, immer beim Foto­gra­fen. Hat also der Foto­graf die Rech­te nicht in münd­li­cher oder schrift­li­cher Form an den Kun­den abge­tre­ten, muss vor der Ver­öf­fent­li­chung – egal ob gedruckt oder digi­tal – immer die Geneh­mi­gung des Foto­gra­fen ein­ge­holt wer­den. Vor­sicht gilt auch, wenn ein Foto durch Drit­te bear­bei­tet und bei­spiels­wei­se für eine Col­la­ge oder Wurf­an­zei­ge genutzt wer­den soll: oft­mals ist durch das Urhe­ber­recht des Foto­gra­fen eine wei­te­re Bear­bei­tung aus­ge­schlos­sen oder zumin­dest genehmigungspflichtig.

Ich habe auf einer Website einen schönen Hundetext gefunden – darf ich den bei Facebook posten?

Die juris­ti­sche Hand­ha­be ist bei Tex­ten und Zita­ten nicht ganz so ein­deu­tig, wie bei Fotos und Gra­fi­ken, die grund­sätz­lich dem Urhe­ber­recht unter­lie­gen. Im Gegen­satz zu Fotos und Gra­fi­ken müs­sen Tex­te näm­lich erst ein­mal gewis­se Vor­aus­set­zun­gen erfül­len, um schutz­fä­hig zu sein – man spricht hier von der Schöp­fungs­hö­he eines Sprach­werks. Bei Blog­bei­trä­gen und ähn­li­chen Arti­keln mag zwar mit­un­ter schon der Daten­bank­schutz genü­gen, um bei uner­laub­ter Über­nah­me eine Abmah­nung nach sich zu zie­hen, um als schüt­zens­wert zu gel­ten muss ein Text aber vor allen Din­gen als Umset­zung einer Idee ange­se­hen wer­den und durch Indi­vi­dua­li­tät bestechen. Gebrauchs­tex­te und sehr kur­ze Bei­trä­ge – wie bei­spiels­wei­se Tweets und Sta­tus­mel­dun­gen – wer­den des­halb wohl kaum den Schutz durch das Urhe­ber­recht genie­ßen. Zita­te sind gemäß § 51 UrhG zuläs­sig, wenn sich die Nut­zung durch einen beson­de­ren Zweck recht­fer­tigt und ent­spre­chen­de Quel­len­an­ga­ben for­mu­liert sind. Wer eine teu­re Abmah­nung und eine Kla­ge auf Unter­las­sung und Scha­dens­er­satz ver­mei­den will, soll­te sich also vor­ab immer mit dem Rech­te­inha­ber aus­ein­an­der­set­zen oder – noch bes­ser – direkt selbst tätig wer­den und in eige­nen Wor­ten einen eige­nen Text verfassen.

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